Allgemeine liefer- und geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
Gültig ab 01.01.2008
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Angebote, Aufträge, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen
ausschließlich, sofern sie nicht mit ausdrücklicher Bezeichnung der Gliederungsnummer dieser Bedingungen, von der abgewichen werden soll,
abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sonstige Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich getroffen werden.
1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers (Käufers), die der Lieferant (Verkäufer) nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für den
Lieferanten unverbindlich, auch dann, wenn sie der Bestellung zu Grunde gelegt werden und der Lieferant ihnen nicht nochmals ausdrücklich
widerspricht.
1.3 Hält ein Vertragspartner eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder des aufgrund dieser Bedingungen geschlossenen
Vertrages nicht ein und zieht der andere Vertragspartner hieraus keine Folgerungen, so kann auch im Falle von Wiederholungen daraus kein
Verzicht auf die Pflicht zur Einhaltung dieser Bestimmungen hergeleitet werden.
1.4 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit
des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Festhalten am Vertrag in diesem Fall für einen Vertragspartner eine
unzumutbare Härte darstellen würde. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg
möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen.
2. Angebot und Umfang der Lieferung
2.1 Angebote des Lieferanten sind freibleibend, sofern sie nicht als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Ein Auftrag gilt als angenommen und verbindlich, wenn er vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurde.
2.3 Für den Umfang der Lieferung ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend.
2.4 Die in Drucksachen (zum Beispiel Preislisten, Prospekte), in Kostenvoranschlägen, auf elektronischen Datenträgern oder auf Internet?Seiten des
Lieferanten enthaltenen Angaben und die zu seinem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sonstige technische Daten sowie genannte oder in Bezug genommene DIN? oder sonstige betriebliche oder
überbetriebliche Normen und Muster sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.5 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen sowie Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in
elektronischer Form, behält sich der Lieferant Eigentums? und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Lieferanten zugänglich gemacht werden.
2.6 Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für die ihm obliegenden Angaben und von ihm zur Verfügung zu stellenden Unterlagen wie
Zeichnungen, Modelle, Lehren, Muster und dergleichen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro und gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart ab Lieferwerk (EX WORKS) ausschließlich Verpackung,
Fracht, Porto und Versicherung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2 Die Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum spesenfrei und ohne Abzug zu
leisten.
3.3 Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt angenommen. Sie gelten erst
mit ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont? und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind von ihm sofort zu zahlen. Der Lieferant
kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung,
Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Lieferant nicht.
3.4 Teillieferungen werden sofort berechnet.
3.5 Der Lieferant kann mit sämtlichen Forderungen, die ihm gegen den Besteller zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der
Besteller gegen den Lieferanten hat.
Der Lieferant kann außerdem mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die ihm gegen mit dem Besteller gemäß § 15 des Aktiengesetzes
verbundenen Unternehmen zustehen.
3.6 Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.7 Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden – ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf und unter Vorbehalt der Geltendmachung
weiterer Rechte – die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.
3.8 Zahlungsverzug des Bestellers oder Gefährdung der Forderungen des Lieferanten durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers
berechtigen den Lieferanten, sämtliche zugunsten des Lieferanten bestehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung – unabhängig von der
Laufzeit etwaiger Wechsel – sofort fällig zu stellen und Sicherheiten zu verlangen. In diesen Fällen ist der Lieferant berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Weiterhin ist der Lieferant berechtigt, die Erfüllung seiner eigenen
Verpflichtungen bis zum Erhalt der rückständigen Zahlungen aufzuschieben, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu
nehmen oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
4. Lieferung
4.1 Die Lieferfristen und –termine sind freibleibend, falls sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart werden.
4.2 Die Einhaltung der Lieferfrist durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den
Vertragspartnern geklärt sind und der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen wie zum Beispiel Beibringung der erforderlichen
behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall verlängert sich die
Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Lieferanten verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.4 Die Lieferfrist verzögert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim
Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die Lieferant nicht verschuldet hat, zum Beispiel Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen,
unverschuldete Verzögerung in der Herstellung von Zulieferteilen, Betriebsstörungen, Ausbleiben der Leistungen von Zulieferern, soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes erheblichen Einfluss haben. Derartige Umstände sind vom
Lieferanten auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Der Lieferant wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände so bald wie möglich mitteilen.
4.5 Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben zur Folge, dass der Lieferant die Belieferung aussetzen kann, bis die
Änderungswünsche hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit und ihrer Auswirkungen, insbesondere auf die Kosten? und Terminsituation, geprüft
wurden. Die Änderungen werden erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten verbindlich. Im Falle einer vereinbarten
Abänderung des Auftrages ist der Lieferant berechtigt, den Liefertermin neu festzusetzen.
4.6 Kommt der Lieferant in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus nachweislich ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, eine pauschale
Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert
desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
Setzt der Besteller dem Lieferanten bei einem vom Lieferanten verschuldeten Lieferverzug eine angemessene Nachfrist zur Leistung und wird
diese Frist vom Lieferanten nicht eingehalten, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
4.7 Werden der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so ist der Lieferant
berechtigt, die Ware bei gleichzeitigem Gefahrübergang auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden oder einzulagern. Die Ware gilt mit
diesem Datum als vertragsgemäß geliefert.
Der Lieferant ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Liefergegenstände zu
verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5. Versand und Gefahrübergang
5.1 Die Gefahr geht mit der Absendung der Liefergegenstände ab Werk (EX WORKS) auf den Besteller über, soweit keine andere Lieferklausel
vereinbart wurde.
5.2 Für die Auslegung der verwendeten Lieferklauseln gelten die Incoterms in der am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Fassung.
5.3 Sofern nicht eine Sonderverpackung vereinbart wurde (zum Beispiel seefeste Verpackung oder Rostschutz), erfolgt die Verpackung in
handelsüblicher Weise.
Vom Besteller erteilte besondere Verlade? und Versandvorschriften bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Mehrkosten und
Gefahren gehen zu Lasten des Bestellers.
5.4 Auf Wunsch des Bestellers wird auf dessen Kosten die Sendung durch den Lieferanten gegen alle versicherbaren Risiken versichert.
5.5 Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind jedenfalls unverzüglich nach dem Empfang der Ware dem Lieferanten schriftlich
anzuzeigen.
5.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung aller Forderungen gegen den
Käufer aus der Geschäftsverbindung vor (Vorbehaltsware); hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
6.2 Der Käufer darf die vom Verkäufer gelieferten Waren weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Zur Weiterveräußerung oder sonstigen
Verwendungen der Vorbehaltsware ist der Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges berechtigt.
6.3 Wird die Ware vom Käufer mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass der Verkäufer an
dieser anteilig Miteigentum erwirbt und der Käufer die einheitliche Sache für ihn mit in Verwahrung nimmt.
Ist eine andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilig Miteigentum überträgt, soweit
die Hauptsache ihm gehört. Die Rechte des Verkäufers an von ihm gelieferten Gegenständen, die nicht wesentlicher Bestandteil einer Sache
werden, werden durch diese Regelung nicht berührt. Veräußert der Käufer die gelieferte Ware, gelten die aus der Veräußerung entstehenden
Forderungen gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte mit allen Nebenrechten an den Verkäufer bis zur völligen Tilgung aller dessen
Forderungen als abgetreten.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung bis auf Widerruf berechtigt.
6.4 Aus begründetem Anlass, z.B. Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, ist der
Lieferant berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und der Besteller auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung
den Drittkäufern bekannt zu geben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben sowie
Unterlagen auszuhändigen.
6.5 Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, bei Zahlungsverzug, unberechtigten Verfügungen über die Vorbehaltsware, bei einer
wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers sowie wenn vom Besteller selbst oder von Dritten die Eröffnung eines
Konkursverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, ist
der Lieferant berechtigt, die Be? und Verarbeitung sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. Der Lieferant ist in diesen Fällen
ferner berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Bestellers zu betreten, zweckdienliche
Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen.
7. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
7.1 Der Verkäufer leistet Gewähr für die Mangelfreiheit der gelieferten Waren in Werkstoff und Werkarbeit.
7.2 Die Gewährleistungsfrist für die vom Verkäufer gelieferten Waren beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, falls nicht anders vereinbart.
7.3 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Verkäufers zu verbessern oder auszutauschen, die sich in Folge eines vor dem
Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.
7.4 Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7.5 Beanstandete Teile sind dem Lieferanten erst auf seine Anforderung zu senden. Die Kosten für die Sendung der beanstandeten Waren oder
Teile trägt der Käufer. Die Rücksendung der verbesserten oder ausgetauschten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt auf Kosten und Gefahr
des Verkäufers. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden weiteren Nebenkosten (wie zum Beispiel für den Ein? und
Ausbau, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers.
7.6 Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Arbeiten zur Mängelbeseitigung hat der Verkäufer nach Verständigung mit dem
Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für daraus entstehende Folgen
befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der
Lieferant sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
7.7 Die Kosten einer durch den Käufer oder eines Dritten vorgenommenen Mängelbehebung übernimmt der Verkäufer, wenn er seine schriftliche
Zustimmung gegeben hat. Bei Zustimmung durch den Käufer zur Kostenübernahme erfolgt eine Vergütung des fehlerhaften Materials zum
Netto?Ersatzteilpreis, gültig zum Zeitpunkt des Schadens.
Aus? und Einbaukosten oder sonstige Nebenkosten sind von der Gewährleistungsvergütung ausgeschlossen.
7.8 Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht auf Wandlung, wenn der Verkäufer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Verbesserung oder eines Austausches wegen eines Mangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt
nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des
Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
7.9 Keine Gewährleistung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzte besondere äußere Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferanten zu verantworten sind.
7.10 Zusicherungen von Eigenschaften sind nur dann wirksam, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Garantiezusagen
durch den Lieferanten, beispielsweise in Lieferspezifikationen, Lastenheften, Pflichtenheften, Leistungsbeschreibungen, Leistungsverzeichnissen
oder sonstigen Unterlagen sind vorbehaltlich der Regelung in Nummer 1.1 ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn sie als solche bezeichnet
sind.
7.11 Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß aus, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt
für ohne Zustimmung des Lieferanten vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
7.12 Für die Funktion und Laufeigenschaften des Liefergegenstandes sind die Ergebnisse auf dem Prüfstand des Lieferanten maßgebend. Für
Störungen, die durch die Einbauverhältnisse oder unsachgemäße Bedienung und Wartung auftreten, übernimmt der Lieferant keine Haftung.
7.13 Eine Mängelbehebung durch den Verkäufer stellt in keinem Fall ein Anerkenntnis eines Anspruchs des Käufers dar.
7.14 Die Bestimmungen der Nummern 7.1 bis 7.13 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.
8. Gewerbliche Schutz? und Urheberrechte
8.1 Führt die Benutzung der gelieferten Ware zur Verletzung von im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bestehenden gewerblichen Schutzrechten
oder Urheberrechten Dritter in Österreich, wird der Lieferant auf seine Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch
verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr
besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Verkäufer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Verkäufer den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden
Schutzrechtsinhaber freistellen.
8.2 Die in Nummer 8.1 genannten Verpflichtungen des Lieferanten sind vorbehaltlich der Regelungen in Nummer 9 für den Fall der Schutz? oder
Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
a) der Käufer den Lieferanten unverzüglich von geltend gemachten Schutz? oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
b) der Käufer dem Lieferanten in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem
Lieferanten die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Nummer 8.1 ermöglicht,
c) dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
d) die Rechtsverletzung nicht auf einer Anweisung des Käufers beruht und
e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller die gelieferte Ware eigenmächtig geändert oder in einer nicht
vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
9. Haftung
Der Lieferant haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes, insbesondere auch bei Schäden die nicht am
Liefergegenstand selbst eingetreten sind, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht
erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.
10. Geltendmachung von Ansprüchen
Sofern im Einzelfall nicht gesondert vereinbarte oder gesetzliche Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen, sind alle Ansprüche des Käufers innerhalb
von 3 Jahren ab Gefahrübergang gerichtlich geltend zu machen, bei sonstigem Anspruchsverlust.
11. Vorzeitige Vertragsbeendigung
11.1 Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung auf der Seite des Käufers, die nach Vertragsabschluss eintritt oder dem Verkäufer erst dann
bekannt wird, hat der Verkäufer das Recht, seine Leistung zu verweigern oder zu verlangen, dass der Käufer eine Gefährdung des
Vertragszwecks durch ausreichende Sicherheitsleistung beseitigt. Kommt der Käufer dem Verlangen auf Sicherheitsleistung nicht innerhalb
angemessener Frist nach, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
11.2 Stellt der Käufer seine Zahlungen ein oder wird ein Konkursverfahren über sein Vermögen beantragt, ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
11.3 Der Käufer und der Verkäufer sind bei einer Behinderung gemäß Nummer 4.4, welche 6 oder mehr Monate andauert berechtigt, unter Verzicht
auf jedweden Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten.
12. Sonstiges
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich
ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf
mehr als einem System ist untersagt.
Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den
Quellcode umwandeln. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright?Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige
ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferanten bzw. beim Softwarelieferanten.
Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz des Verkäufers.
13.2 Als Gerichtsstand gilt das sachlich zuständige Gericht in Steyr als vereinbart. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers
Klage zu erheben.
13.3 Es gilt Österreichisches Recht.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf in der jeweils
gültigen Fassung ist ausgeschlossen.